CoronaVO Schule vom 27.08.2021

In der CoronaVO des Landes BWB wurden die bisherigen Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens weitestgehend zurückgenommen. An deren Stelle treten „Basisschutzmaßnahmen“ mit geringer Eingriffsintensität (u.a. AHA+L-Regeln) sowie Kontrollmaßnahmen gegenüber nicht-immunisierten Personen.

Die inzidenzabhängigen Regeln sind entfallen. Es gibt keine Regel mehr, dass beim Überschreiten eines bestimmten Inzidenzwertes in den Wechsel- oder Fernunterricht überzugehen ist.

Testung:

weiterhin verbindlich; Nachweis durch Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten auf dem durch das KM vorgegebenen Musterformular montags und donnerstags; neu: ab 27.9. bis zu den Herbstferien dreimal wöchentlich (montags, mittwochs, freitags)

Kinder benötigen z.B. für den Besuch im Zoo oder Restaurant keinen Nachweis mehr über ein negatives Testergebnis. Sie gelten dafür automatisch als getestet, da in den Schulen regelmäßige Tests durchgeführt werden. Einzelnachweise über ein negatives Testergebnis mit Stempel der Schule werden daher nicht mehr ausgestellt.

„Geimpfte“ und „Genesene“ brauchen ab 27.09. keinen Test; bitte Kopie des Nachweises im Sekretariat abgeben, falls gewünscht

Abstandsgebot:

1,5 m, sofern die örtlichen Verhältnisse und die Anforderungen des Unterrichts dies zulassen

Nach Möglichkeit soll die Durchmischung von Klassen vermieden werden (z.B. Unterrichtsbeginn bzw. –ende, Pausen)

Der gemeinsame Verzehr von Speisen und Getränken ist zulässig.

Die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen ist innerhalb einer Jahrgangsstufe zulässig, soweit dies erforderlich ist, um das Unterrichtsangebot zu realisieren.

Maske:

Es gilt eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht, d.h. wenn die Inzidenz unter einen bestimmten Wert fällt, gilt dennoch die Maskenpflicht. Diese gilt auch im Klassenzimmer, ebenso für die Ergänzende Betreuung und die flexible Nachmittagsbetreuung.

Ausnahmen:   Gesangsunterricht

                        BSS (Bei Sicherheits- und Hilfestellung Maske erforderlich!)

                        Essen und Trinken

                        Pausenzeiten im Freien

Lüften:

Alle 20 Minuten; auch beim Einsatz von mobilen Luftfiltern

Absonderung:

Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test der Pflicht zur Absonderung, folgt nicht automatisch eine Absonderungspflicht für „enge Kontaktpersonen“. Folgende Regelungen sind nun vorgesehen:

  • fünfmalige (neu!) Testpflicht vor Betreten der Schule mindestens mittels Schnelltest (nicht nur Montag bzw. Donnerstag)
  • keine generelle Quarantäne für die Klasse
  • 5 Tage Unterricht grundsätzlich nur im Klassenverband
  • Teilnahme an Betreuungsangeboten nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig. (Bitte, nicht daran teilzunehmen)
  • BSS kontaktarm

Präsenzpflicht

Befreiung nur mit Vorlage eines ärztlichen Attestes (Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht)

Grundsätzlich innerhalb der ersten Woche eines Schulhalbjahres oder Schuljahres (Ausnahmen möglich)

Zutritts- und Teilnahmeverbot:

  • bei Absonderungspflicht
  • nach einem positiven Schnelltest bis zum negativen Ergebnis eines PCR-Tests
  • bei typischen Covid-19-Symptomen (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust)
  • ohne medizinische Maske
  • ohne Testnachweis (bzw. Impf- oder Genesenen-Nachweis)

Die beiden letzten Punkte gelten als Verletzung der Schulbesuchspflicht.

Die vollständige Verordnung finden Sie hier.