Verlängerung der Schulschließung

Das Statement des Ministerpräsidenten und der Kultusministerin vom 14.01.2021 können Sie hier sehen.

Informationen des Kultusministeriums finden Sie hier.

Die Landesregierung hat heute beschlossen, die Grundschulen aufgrund der hohen Zahl an Neuinfektionen weiterhin geschlossen zu lassen. Die Notbetreuung für Kinder, deren Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann, wird fortgeführt.

„Es sollte aber wirklich eine Notbetreuung sein, deshalb an dieser Stelle nochmal die eindringliche Bitte an die Eltern, ihre Kinder sofern es möglich ist, zuhause zu behalten und nur im Notfall, wenn es nicht anders geht, die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen.“ (Ministerpräsident Kretschmann, Pressekonferenz am 14.01.2021)

Bereits abgegebene Anmeldeformulare behalten ihre Gültigkeit, wenn Ihr Kind bereits die Notbetreuung besucht, müssen Sie nicht aktiv werden. Sollten Sie in dieser Woche keinen Betreuungsbedarf gehabt haben, dieser sich nun aber nicht mehr vermeiden lässt, senden Sie bitte das Anmeldeformular bis Freitag, den 15.01.2021, 9.00 Uhr an a.huber@suedschule-neureut.de. Sie finden das Formular außerdem auf unserer Homepage.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie Ihr Kind nur für einzelne Tage in der Notbetreuung anmelden, bitte vermerken Sie dies auf dem Anmeldeformular.

Damit Sie nicht unter dem Druck stehen, Ihr Kind „vorsichtshalber“ anzumelden, ermöglichen wir selbstverständlich auch eine spätere Anmeldung. Damit uns die Organisation gelingt, bitten wir Sie aber, uns formlos darüber zu informieren.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden können?

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigten tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht. Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu erklären, dass

  • die Erziehungsberechtigten beide entweder in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und
  • sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind.

„Diese Maßnahme, mit der die Anzahl der Kontakte reduziert werden soll, kann nur dann wirksam werden, wenn die Notbetreuung ausschließlich dann in Anspruch genommen wird, wenn dies zwingend erforderlich ist, d.h. eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann.“ (Orientierungshilfe zur Notbetreuung des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 06.01.2021)